BVfK- Weihnachts- Wochenendticker 2018

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Angst ist nie ein guter Ratgeber. Mit Gewalt schafft man meistens nur schnelle Ergebnisse, aber keine nachhaltigen Lösungen… 

 

Irrtum: „Ihr seid doch nur der verlängerte Arm dieser Rechtsverdreher!“

 

Sich auch im Streit mit Respekt begegnen.

 

Vertrauensvolle Kontakte sind wichtiger Teil des BVfK-Fundaments.

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Werbung mit „HU/AU“ - Stand der Rechtsprechung und Praxishinweise

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

BVfK-Ankaufplattform: In Kürze verfügbar - eigenes Gebot auf private Fahrzeugangebote abgeben.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

„…Haben Sie dieses Jahr auch so konfliktbelastet empfunden? Mir jedenfalls ging es so. Dabei schien alles gut. Das Wetter war wunderschön! Man konnte auch keine größere Verelendung ausmachen als die, an die wir schon gewöhnt waren. Doch irgendwie war schrilles Geschrei allgegenwärtig. Was ich dabei so faszinierend fand: Die, die heute so laut schreien wie ich damals, als ich in den 70er Jahren noch jung war, wollen die Verhältnisse nicht verändern, sie wollen sie nur mit Abschottung, Nationalismus und Gewalt absichern. Angst ist nie ein guter Ratgeber. Und mit Gewalt schafft man meistens nur schnelle Ergebnisse, aber keine nachhaltigen Lösungen…“

So der diesjährige Weihnachtsgruß von Hans Theisen, Sohn eines Dortmunder BMW-Vertragshändler, seit der Wiedervereinigung Rechtsanwalt in Dresden, der im Jahr 2004 zum BVfK stieß. Er vertrat damals ein junges Unternehmer-Geschwisterpaar aus Baden-Württemberg, das sich auf den Handel mit hochwertigen, jungen Gebrauchtwagen, insbesondere den Export nach Italien spezialisiert hatte.

Das Geschäft von Bruder und Schwester lief gut und man konnte sich einen gewissen Wohlstand leisten, den man auch von zu Hause gewohnt war, denn der Vater war ein bekannter Ferrari-Händler.

Die Geschwister gründeten schließlich Familien und erster Nachwuchs kündigte sich an, als das Glück jäh zerstört wurde, als die Steuerfahndung einfiel, die schwangere Lebensgefährtin des Bruders ins Bad stieß und dort einsperrte, um anschließend die halbe Wohnung leer zu räumen, den Bruder in Untersuchungshaft zu nehmen und der Vermieterin mitzuteilen, dass die Kaution wegen (nicht ansatzweise nachgewiesener) Steuerhinterziehung gepfändet sei, womit unnötig, wie nachhaltig der bisher gute Ruf der Geschwister und ihrer Familien beschädigt war.

Das waren die Zeiten des großen deutschen Steuerskandals, wo Autohändler reihenweise ihrer Existenz beraubt wurden. Schicksale mit Details, die man sich in einem Rechtsstaat nicht vorstellen kann. Zunächst glaubten wir, unser Geschwister-Unternehmer-Pärchen könne sich schnell rehabilitieren, denn sie hatten einen Anwalt gefunden, wie man ihn sich nur wünschen kann. Schnell war klar, dass es hier ein grandioses Unrecht zu beseitigen galt und wie kein anderer macht sich Hans Theisen, ohne nach großem Honorar zu fragen, an die Arbeit und deckte eine skandalöse Verfehlung der Behörden nach der anderen auf.

Schließlich landeten wir, wie mit so vielen Steuerskandal-Opfern, bei Dr. Winter, dem Vater des Vertrauensschutz-Paragraphen, der den liefernden Unternehmer im Zusammenhang mit Nettowarenlieferungen eigentlich vor unverschuldeter Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden schützen sollte. Diese Schutzfunktion hatten jedoch die Oberfinanzdirektionen durch einen rechtswidrigen Erlass wirkungslos gemacht und damit den Steuerfahndern den Weg zu ihrem fragwürdigen Vorgehen geebnet.

Das waren Zeiten, die an Anarchie erinnerten und genau diese schreckliche Wirklichkeit wollten wir Rechtsanwalt Theisen und seinen Mandanten näherbringen, verbunden mit der entsprechenden Empfehlung zu Kompromissen. Wir waren nämlich damals bereits in einem Stadium der Ernüchterung angekommen, um in Folge zu empfehlen, lieber Geld, als die Freiheit zu verlieren, denn die rechtswidrigen Elemente von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft griffen so perfekt ineinander, dass Rechtserlangung oft zur Illusion wurde.

Der Versuch, dies Hans Theisen und seinen Mandanten zu erklären, führte beinahe zum Eklat: „Ihr seid doch nur der verlängerte Arm dieser Rechtsverdreher!“  Ein Rückschluss, der ebenso nachvollziehbar, wie grundfalsch war.

Nicht nur die Tatsache, dass unsere Empfehlung am Ende keine so schlechte war, sondern auch die Bewunderung für einen Anwalt, der wie nur wenige für seine Mandanten kämpft, sich Nächte um die Ohren schlägt, um jeden Strohhalm zu finden, der vielleicht der rettende sein könnte, hat schließlich dazu geführt, dass aus dieser Geschichte / diesem Fall eine der vielen freundschaftlichen und vertrauensvollen Kontakte entstanden ist, die bis heute fortbestehen und wichtiger Teil des Fundaments des BVfK sind.

Ja, wir sind ein sehr streitfreudiger Verband, denn Diskussion und Streit müssen sein, wenn man seine Mitglieder authentisch vertreten und auch mit Kontrahenten nach guten Lösungen suchen will. Das gelingt allerdings nur, wenn man sich auch im Streit mit Respekt begegnet und dann vielleicht auch die Chance hat, am Ende zu einem hohen Maß an Übereinstimmung beim Verfolgen desselben Ziels zu kommen:

Alles Gute für Ihren Autohandel, schöne Weihnachtstage und liebe Grüße nach Dresden!

 Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

BVfK-Ankaufplattform:  In Kürze verfügbar - eigenes Gebot auf private Fahrzeugangebote abgeben.

Auch wenn die Feiertage vor der Tür stehen, stehen die Uhren der BVfK-IT nicht still. Gegenwärtig entwickeln wir eine Art "Bieterfunktion", die es den BVfK-Händlern möglich machen wird, dem privaten Fahrzeuganbieter mittels unserer Plattform sein eigenes Gebot mitzuteilen, natürlich unverbindlich und vorausgesetzt, alle Angaben zum Fahrzeug sind korrekt. Das System wird dann dem Anbieter das Höchstgebot mitteilen, wenn sich zuvor niemand gefunden hat, den vom privaten Anbieter geforderten Preis zu bezahlen. Ist dieser mit dem Preisvorschlag einverstanden, kommt der Kontakt zwischen Händler und Anbieter zustande.

Der Anbieter wird selbstverständlich bereits bei der Eingabe der Fahrzeugdaten darüber informiert, dass wir parallel zum errechneten Preisangebot auch Kaufangebote unserer Händler einholen, damit er seinen Gebrauchten so schnell wie möglich verkauft bekommt. Das Höchste Gebot wird dann als neue Verhandlungsbasis mitgeteilt, sofern sich noch kein Händler für sein Fahrzeug interessiert hat.

Übrigens beruht diese neue Funktion auf einer Idee, die von einem Händler in unser Ideen- und Projektplanungsforum eingetragen wurde. Was erneut beweist, dass wir  das entwickeln, was Händler benötigen, um gute Geschäfte zu machen. 

Ihre BVfK-IT wünscht allen Händlern frohe Festtage.

Ihr Marcel Manthey und Waldemar Trommenschläger

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Noch nicht bei der BVfK-Ankaufplattform dabei? 

Jetzt bei WBMC registrieren:

1 Schritt: Loggen Sie sich im Mitgliederbereich der BVfK-Website ein: >>> Zum Login auf BVfK.de

2 Schritt: >>> Lassen Sie sich für die Ankaufplattform registrieren

Hier geht´s zum: >>> WbmC-Projektplanungsforum

Oder Schauen sich das Ganze einmal aus Verbrauchersicht an: www.wbmc.de

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Beispiel: www.juntermanns.de

Buchen: digital@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Werbung  mit „HU/AU“
Stand der Rechtsprechung und Praxishinweise

Zahlreiche Autohändler und Werkstätten bieten in ihren Geschäftsräumen die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen an, um die eigene Service-Palette sinnvoll zu erweitern und dem Kunden den mühsamen Weg zur Prüfstelle zu ersparen. Ein Angebot, welches erfahrungsgemäß gerne wahrgenommen wird, dessen Bewerbung aber gut überlegt sein will, wie ein jüngst an die BVfK-Rechtsabteilung herangetragener Fall anschaulich zeigt.

Dort wurde eine an das Mitgliedsunternehmen zugestellte Abmahnung darauf gestützt, dass in unzulässiger Weise mit dem Begriff „HU-Untersuchung“ geworben werde. Laut Rechtsprechung des OLG Koblenz aus dem Jahre 2006, in dessen Gerichtsbezirk das Unternehmen ansässig ist, müsse darauf hingewiesen werden, „dass die Leistungen nur im Namen und zur Rechnung einer amtlich anerkannten – und zu benennenden – Überwachungsorganisation erbracht werden oder, dass externe Prüfingenieure einer amtlich anerkannten – und zu benennenden Überwachungsorganisation – die vorbezeichneten Leistungen erbringen, andernfalls entsteht der irreführende Eindruck, Sie seien als Werbender selbst berechtigt, diese Leistungen vorzunehmen […].“

Mit anderen Worten: Man ist der Meinung, beim Verbraucher würde der unzutreffende Eindruck entstehen, die Werkstatt führe die Prüfung durch eigenes Personal durch, wenn man die Prüforganisation, welche die Prüfung durchführt nicht angeben würde.

Soweit die Rechtsprechung des OLG-Koblenz.

Allerdings sehen das die Richter der Oberlandesgerichte in Frankfurt an der Oder, wie auch in Frankfurt am Main anders. Beide Gerichte haben jüngst entschieden, dass dies Auffassung  der Kollegen aus Koblenz überholt ist und es dem verständigen und durchschnittlichen Verbraucher durchaus bewusst sei, dass die Hauptuntersuchung durch Fachleute einer externe Prüforganisation durchgeführt wird und die Werkstatt nur als sogenannter „Prüfstützpunkt“ dient. Ein zusätzlicher Hinweis auf diesen Umstand sei demnach nicht erforderlich, da sich der Verkehr an die inzwischen gängige Praxis gewöhnt habe. Man weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass die bei der Entscheidung des OLG Koblenz berücksichtigten Reformbestrebungen zu den Hauptuntersuchungs-Prüfverfahren mittlerweile nicht mehr von Bedeutung seine, da diese bis zum Jahre 2010 umgesetzt worden sind.

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung

Die Entscheidungen der Frankfurter OLG verdeutlichen, dass die bisherige Sichtweise überholt ist. Der BVfK sieht die von einem Händlerkollegen initiierte Abmahnung daher kritisch, zumal auch zwischen den einzelnen Prüforganisationen kein qualitativer Unterschied festzustellen ist, sodass die Information, wer die Prüfung durchführt, für den Verbraucher nicht von Interesse sein dürfte. Auch dass die HU-Prüfungen nicht von Mitarbeitern des Kfz-Unternehmens selbst durchgeführt werden, dürfte dem durchschnittlichen Verbraucher klar sein.

Dennoch gilt: Für die Frage, ob eine Abmahnung berechtigt und die Werbung zu ändern ist, dürfte derzeit die Auffassung des Gerichts maßgeblich sein, in dessen Bezirk die Klage anhängig ist. Zu begrüßen wäre daher eine bundeseinheitliche Regelung infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Bis dahin sollte auf Folgendes geachtet werden:

• Da Kfz-Betriebe nach § 29 StVO selbst keine Hauptuntersuchungen durchführen dürfen, sollte ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Prüfung durch eine externe Organisation durchgeführt wird, erfolgen (z.B.: „HU – durchgeführt durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation“).

• Ein Hinweis auf die jeweils tätig werdende Prüfstelle bietet zusätzliche Sicherheit, dürfte aber nicht zwingend erforderlich sein

• Werbung mit dem Begriff „TÜV“ sollte jedenfalls dann vermieden werden, wenn Prüfungen nicht tatsächlich vom TÜV durchgeführt werden.

Die BVfK-Rechtsabteilung wünscht schöne Feiertage!

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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